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Wirtschaftsstrafrecht, Wirtschaftsstrafverfahren

Im wirtschaftlichen Handeln können Unwissenheit, Pflichtversäumnisse oder bewusste Verstöße gegen Vorschriften bereits kurzfristig auch strafrechtliche Folgen haben. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, kann das für Unternehmen schnell nachteilige Konsequenzen haben. Der überraschende Besuch von Staatsanwaltschaft oder Steuerbehörden, die Durchsuchung von Geschäftsräumen und der Wohnung, die Sicherstellung der Beweismittel und Akten aktueller Geschäfte und die Beschlagnahme der EDV können sich teilweise einschneidend auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens auswirken. Als Beschuldigter steht Ihnen ein Rechtsanwalt zu, den Sie vor allem auch rechtzeitig, also frühzeitig, einschalten sollten.

Unsere Kanzlei verteidigt Betroffene in allen Lagen des Strafverfahrens. Die Strafverteidigung übernimmt als Fachanwalt für Strafrecht Herr Rechtsanwalt Holger Böltz und berät zu allen Fragen zum Wirtschaftsrecht. Sind Sie Beschuldigter einer wirtschaftsrechtlichen Straftat, fordert er nach Erteilung der Vollmacht die Ermittlungsakte an. Daran anknüpfend bespricht er sich eingehend mit Ihnen und entwickelt die Verteidigungsstrategie. Sind Sie Opfer einer Wirtschaftsstraftat, erarbeitet er Ihnen hilfreiche Impulse für die Ermittlungsbehörden.

Wirtschaftsstrafrechtliche Verbote und Gebote sind dabei in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verankert. Aufgrund der wachsenden Wirtschaft und der Entstehung neuer Wirtschaftsfelder wurden viele neue Gesetze und Straftatbestände geschaffen. In den letzten Jahren wurde die Ahndung wirtschaftsstrafrechtlich relevanten Verhaltens durch eine immer größere Zahl von Spezialtatbeständen im StGB und Nebengesetzen geregelt und das Wirtschaftsleben durch Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten zunehmend normiert. 

Wirtschaftsrechtliche Strafverfahren sind meist stark verschränkt mit Spezialgebieten des Wirtschaftsrechts, des Zivilrechts und des Öffentlichen Rechts. Die Strafsachen nehmen dabei oft mehrere Jahre in Anspruch, bis alle Vorwürfe rechtskräftig geklärt werden.

In erster Linie handelt es sich im Wirtschaftsstrafrecht um die klassischen Straftaten des Betrugs (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB). Sie bilden die Grundtypen der Wirtschaftsdelikte, zu denen des Weiteren hauptsächlich zählen: 

Bestechung und Korruption, Unterschlagung, Wucher und Vorteilsgewährung, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Kreditbetrug und andere Straftaten zu Lasten von Banken, Kapitalanlage- und Kreditbetrug, Wettbewerbsdelikte, Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz und Umweltstraftaten, Verstöße gegen das Insolvenzstrafrecht, Steuerstrafrecht, Anlegerstrafrecht, Arbeitsstrafrecht, Arzt- und Medizinstrafrecht, Kartellstrafrecht und Subventionsstrafrecht, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, um die wichtigsten zu nennen – der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Auf politischer Ebene ist inzwischen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts verstärkt in der Diskussion.

Der Betrugstatbestand steht meist im Zusammenhang mit dem Einkauf, Verkauf und der Abrechnung von Dienstleistungen und Waren. Untreuevorwürfe treffen Geschäftsführer, Vorstände und Mitglieder des Aufsichtsrats von GmbHs und AGs ebenso wie Angestellte, die ihrem Unternehmen durch pflichtwidriges Verhalten geschädigt haben sollen.

Generell ergeht ein Vorwurf gegen den hinter dem Unternehmen stehenden Verantwortlichen, also Geschäftsführer oder Mitarbeiter. Die strafrechtlichen Sanktionen richten sich nicht gegen das Unternehmen selbst, sondern gegen natürliche Personen. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen, Freiheitsstrafen und hat Rechtsfolgen, die ein Unternehmen existentiell treffen können wie bspw. die Abführung von Mehrerlös.

Zur Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Unternehmens und Wahrung Ihrer persönlichen Integrität und Interessen sollten nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens möglichst umgehend alle notwendigen Maßnahmen zu einer kompetenten Verteidigung ergriffen werden. Gehen die wirtschaftsrechtlichen Probleme im Mandat dabei über das Strafrecht hinaus, sichert Ihnen ein Netzwerk von weiteren Experten Ihre optimale Beratung. So ziehen wir wenn nötig gegebenenfalls auch besonders spezialisierte Kollegen, exzellente Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzu.

Auch ein „Deal“ zwischen Verteidiger, Staatsanwalt und in der Regel dem Gericht kann sich unter Umständen zu einer tragfähigen und alternativen Option entwickeln lassen. Darüber hinaus beraten wir Sie auch zur Selbstanzeige, unterstützen Sie in etwaig resultierenden Verwaltungs- oder Zivilprozessverfahren oder verhelfen Ihrem Recht als Nebenkläger oder im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens zur Geltung. Kontaktieren Sie Fachanwalt für Strafrecht Herrn Holger Böltz über unser Kontaktformular oder telefonisch in unserer Kanzlei Tübingen.