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Vorladung als Beschuldigter

Erreicht Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei, besagt das auch, dass gegen Sie ein Strafverfahren bzw. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Denn normalerweise wird derjenige, der in Verdacht gerät, eine Straftat begangen zu haben, zunächst von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vorgeladen, um sich zum Strafvorwurf zu äußern. Diese Vorladung entspricht dem Grundsatz, Ihnen als Beschuldigtem rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Vorladung bedeutet auch, dass eine Ermittlungsakte vorliegt, weil gegen Sie der Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat gegeben ist.

Solange Sie den Inhalt dieser Ermittlungsakte nicht kennen, solange Sie nicht wissen, aus welcher Richtung, mit welchem Instrumentarium und wieviel Nachdruck gegen Sie vorgegangen wird, ist von einem Versuch, sich sozusagen ins Blaue zu erklären, abzuraten. Sie sollten keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie sich nicht mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht besprochen haben. Ihr Verteidiger wird Sie zum Strafvorwurf, zur Strafandrohung, zu Beweisanträgen zu Ihrer Entlastung, allen Möglichkeiten der Strafmilderung in Form von Geständnissen, Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich, konstruktiver Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und aktiven Verteidigungsstrategien beraten.

Lassen Sie durch Ihren Anwalt zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um sich einen umfassenden Überblick zu verschaffen. Erst danach und nach der darauf aufbauenden Beratung sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Verteidiger entscheiden, ob eine Einlassung gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft erfolgen sollte oder besser nicht. Grundsätzlich ist die bessere Aufeinanderfolge: erst die Akteneinsicht, dann eventuell die Stellungnahme. Die umgekehrte Reihenfolge kann sich verheerend für Sie auswirken.

Auch wenn Sie nachvollziehbarerweise nach Erhalt der Vorladung die Angelegenheit möglichst schnell hinter sich lassen und Aspekte klären und korrigieren wollen: Sie sollten sich nicht dem Risiko aussetzen, mit einer voreiligen Aussage den Verlauf des strafrechtlichen Verfahrens unfreiwillig zu Ihrem Nachteil zu beeinflussen oder etwas aussagen, was später im Ermittlungsverfahren gegen Sie verwendet werden kann. Der Hoffnung, durch enge Kooperation mit der Polizei nicht in den Verdacht zu geraten, an einer Straftat beteiligt zu sein, steht entgegen, dass dieser Verdacht bereits vor der Vernehmung gegen Sie längst besteht. Sonst würde es ja überhaupt nicht zu einer Beschuldigtenvernehmung kommen.

Bei allen Fragen und Gedanken, die sich Ihnen nach Erhalt der Vorladung aufwerfen – Versuchen Sie, einen kühlen Kopf zu bewahren: Die richtige erste Reaktion auf eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Strafrecht. Gerade am Anfang eines Ermittlungsverfahrens hat Ihr Verteidiger noch am meisten Möglichkeiten, sich gestaltend für Sie einzusetzen. Wird erst die Anklage zugestellt, sind die Gestaltungsmöglichkeiten begrenzter. Je früher Sie einen Anwalt beauftragen, desto besser.

Er ist der richtige Ansprechpartner auch für die sich dringend stellende Frage, ob Sie nach der Vorladung durch die Polizei auch zur Vernehmung gehen. Denn einer solchen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Ziel der der Polizei ist, dass Sie auf der Dienststelle vorstellig werden, sich dort befragen lassen und als Beschuldigter aussagen – entsprechend formuliert sind auch die Vorladungen. Der oft erweckte Eindruck, dass ein Nichterscheinen sanktioniert wird, ist aber unzutreffend.

Sie sind nicht verpflichtet, eine Aussage zu tätigen und haben das Recht, zu dem Vorwurf zu schweigen, ohne dass Ihnen das zum Nachteil gereicht. Das Motto „Wer schweigt, hat etwas zu verbergen“, darf nicht gelten. Es besteht der rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, als Beschuldigter in einem Strafverfahren überhaupt Angaben zur Sache zu machen.

In diesem Zusammenhang haben Sie des Weiteren das Recht, nicht zu erscheinen. Dies gilt allerdings nur für Vorladungen von der Polizei – Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes ist Folge zu leisten, hier ist auch eine zwangsweise Vorführung möglich. Diese Vorladungen sind jedoch im Ermittlungsverfahren eher selten.

Wird überhaupt keine Aussage innerhalb des Ermittlungsverfahrens gemacht, trifft der zuständige Staatsanwalt nach Abschluss der Ermittlungen eine Entscheidung nach Aktenlage. Die beste Vorgehensweise, bevor Sie etwas aussagen, ist, anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Konsultieren Sie einen Experten, bevor Sie mehr Angaben machen als zu Ihrer Person.

In unserer Kanzlei betreut Sie bei einer Vorladung als Beschuldigter und im Strafverfahren der erfahrene Fachanwalt für Strafrecht Herr Holger Böltz. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular und telefonisch unter (07071) 407870.

Sollten Sie als Zeuge vorgeladen werden, finden Sie weiterführende Informationen hier.