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Anwaltliche Zeugenbegleitung im Prozess

Als Zeuge im Strafverfahren haben Sie eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen und unter besonderen Umständen diese auch zu beeiden. Demgegenüber kann ausnahmsweise eine Aussage verweigert werden. Grund hierfür ist meistens, dass der Zeuge sich selbst oder einen nahen Angehörigen unter Umständen durch eine Aussage dahingehend gefährden könnte, „wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden“. Dieser Grundsatz ist im § 55 StPO festgelegt und stellt gleichzeitig eine sehr komplizierte und komplexe Rechtsfrage dar. Denn die Strafprozessordnung gewährt dem Zeugen bei Gefahr der Selbstbelastung kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern nur das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeiten aussetzen könnte.

Welche Fragen zu diesem Auskunftsverweigerungsrecht führen, ist für einen juristischen Laien, noch dazu in der Ausnahme- und Stresssituation des Zeugenstandes, kaum sicher einzuschätzen. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zur Beantwortung dieser Rechtsfrage der Zeuge auf anwaltlichen Rechtsrat zurückgreifen kann.

Der Anwalt des Zeugen kann des Weiteren während der Vernehmung eingreifen und beanstanden, sollten beispielsweise unzulässige Fragen an den Zeugen gerichtet werden wie Fragen, die den Zeugen bloßstellen könnten oder Suggestivfragen. Der Zeugenbeistand kann das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO oder das Zeugnisverweigerungsrecht für den Zeugen geltend machen (§§ 52 ff. StPO). Demnach sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt: der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Der Zeugenbeistand als solcher hat dabei keine prozessuale Funktion, d.h., er hat auch keine weiteren prozessualen Rechte als der Zeuge selbst. So verlangt das Gesetz beispielsweise nicht, dass der Zeugenbeistand vom Gericht über den Vernehmungstermin informiert wird. Eine bestmögliche Zeugenbeistandschaft erfordert hier auch besonders die Mitwirkung des Zeugen, um seinen Beistand über den Termin rechtzeitig zu informieren. Denn als Zeuge in einer gerichtlichen Vernehmung ist er zur Aussage verpflichtet – auch wenn der Zeugenbeistand nicht anwesend sein sollte.

Nach §§ 406e ff StPO hat der sog. Verletztenbeistand darüber hinaus erweiterte Rechte.

Um den Zeugen zu schützen, kann nach § 247 StPO der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung ausgeschlossen werden. Nach § 172 GVG kann auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, „wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist“ (1a) oder „ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist“ (3).

Auf Antrag kann der Zeugenbeistand grundsätzlich in zwei Konstellationen auch durch das Gericht bestellt werden: Zum einen wie oben erwähnt, wenn der Zeuge Gefahr läuft, sich mit seiner Aussage selbst strafrechtlich zu belasten. Zum anderen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand möglich, wenn der Zeuge selbst der Geschädigte der Straftat ist. 

Ein sogenannter Vernehmungsbeistand wird dabei gerichtlich nur beigeordnet (§ 68b Abs. 2 StPO), wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und sich aus besonderen Umständen ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung selbst nicht wahrnehmen kann. Im Zweifel wird dieser Antrag abgelehnt – anders jedoch, wenn dem Zeugen Druckmittel oder Vergeltungsmaßnahmen aus dem Lager des Angeklagten oder von Dritten drohen können. Sollten Sie als Zeuge bedroht werden oder bedroht worden sein, informieren Sie unbedingt Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

Darüber hinaus hat jeder Zeuge aber auch ohne gesetzliche Regelung das Recht, sich zu seiner Vernehmung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens zu bedienen, der sogenannte allgemeine Zeugenbeistand.

Ihr anwaltlicher Zeugenbegleiter sollte am besten ein Fachanwalt für Strafrecht sein. Als Spezialist für das Strafrecht kennt er die Üblichkeiten der Vernehmungen und kann ggf. auch die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Angeklagten Ihnen gegenüber prüfen.

In unserer Kanzlei übernimmt der erfahrene Fachanwalt für Strafrecht Herr Holger Böltz die Zeugenbegleitung. Herr Holger Böltz ist mit der anwaltlichen Zeugenbeistandschaft vertraut, berät Zeugen, begleitet sie zur Vernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht und kann zu Gunsten seines Zeugen-Mandanten eingreifen. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular und telefonisch unter (07071) 407870.