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Außergerichtliche anwaltliche Zeugenbegleitung

Jeder kann jederzeit Zeuge einer Straftat werden und ist daraufhin in der Pflicht, zur Aufklärung der Tat durch den Staat beizutragen. Besonders wenn der Zeuge zugleich Opfer der Tat ist, der sogenannte „Opferzeuge“, kann diese Verpflichtung auch sehr belasten. Angaben machen und vor Gericht aussagen zu müssen, bereitet auch aus anderen Gründen oft Probleme.

Schließlich ist es sogar möglich, dass Zeugen Gefahr oder Repressalien aus dem Lager des Angeklagten oder Dritten drohen, weil ihre Aussage verhindert oder beeinflusst werden soll. Sollten Sie als Zeuge bedroht werden oder bedroht worden sein, informieren Sie unbedingt Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Zeugen, die sich einer Bedrohung ausgesetzt sehen, sollten auch alle Möglichkeiten des Zeugenschutzes kennen.

Dabei haben Zeugen im Strafverfahren eine schwierige Aufgabe wahrzunehmen: Sie müssen auf Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts erscheinen und eine wahrheitsgemäße Aussage machen. Unter Umständen müssen sie diese sogar beeiden. Ein Strafverfahren schürt Sorgen, Ängste und wirft viele Fragen auf: Muss ich als Zeuge dem Täter gegenübertreten? Kann ich mich selbst oder einen nahen Angehörigen durch meine Zeugenaussage unter Umständen auch gefährden? Was genau zum Gegenstand der Sache muss ich sagen, was darf, kann, sollte ich weglassen? Wie formuliere ich alles am besten?

Fragen, die ein in Strafsachen unerfahrener Bürger in der Regel nicht oder nur unzureichend selbst zu beantworten vermag. Dabei haben Zeugen einen Anspruch darauf, dass ihre Fragen beantwortet werden, dass ihre Interessen und eventuellen Befürchtungen ernst genommen werden und sie professionelle Hilfe finden, um sich auf ihre Zeugenaussage optimal vorzubereiten.

Bereits im Vorfeld eines Strafverfahrens, also noch außergerichtlich, kann es für einen Zeugen deshalb sinnvoll und hilfreich sein, sich den Rat eines kompetenten Strafverteidigers einzuholen. Das gilt schon für das Vorfeld der eigentlichen Zeugenaussage, die Organisation von Informationen bis zu Vorfeldgesprächen mit Verfahrensbeteiligten. Und schließlich für die Begleitung des Zeugen während seiner Einvernahme als Zeuge im Prozess und dort für die Geltendmachung seiner Rechte, seinem Schutz und seiner persönlichen Situation im Strafverfahren.

Seit 2009 (2. Opferrechtsreformgesetz) ist in § 68b Abs. 1 StPO ausdrücklich geregelt: Der Zeuge kann sich sowohl bei der Polizei als auch bei Staatsanwaltschaft und vor Gericht von einem anwaltlichen Zeugenbegleiter Beistand holen. Sich vor Gericht eines Anwalts als Zeugenbeistand bedienen zu können, gilt auch in Ordnungswidrigkeitsverfahren, berufsrechtlichen Verfahren oder in Disziplinarverfahren. Das Recht, einen Anwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und begleitet, hat jeder Zeuge in jedem Stadium des Strafverfahrens und gilt auch außerhalb des Strafverfahrens, beispielsweise bei der Vernehmung von Zeugen durch Zivilgerichte. 

Bei der staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmung hat der Zeugenbeistand ein Anwesenheitsrecht, allerdings nicht bei der polizeilichen Vernehmung. Für als Zeugen geladene Personen gilt, dass diese auf polizeiliche Ladung hin nicht zum Erscheinen auf der Polizeidienststelle verpflichtet sind. Es besteht gegenüber der Polizei auch keine Verpflichtung, eine Aussage abzugeben.

Bei der Vernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann der Zeugenbeistand das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO oder das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 ff. StPO für den Zeugen geltend machen. Ein Ausschluss des Zeugenbeistands ist grundsätzlich möglich, wenn er die ordnungsgemäße Vernehmung stören sollte oder versucht, die Beweiserhebung zu behindern oder zu beschweren. Nach § 68b StPO kann das beispielsweise auch der Fall sein, wenn die Annahme gerechtfertigt sein sollte, dass „das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint“.

Die Beratung und Begleitung von Zeugen übernimmt in unserer Kanzlei der erfahrene Fachanwalt für Strafrecht Herr Holger Böltz. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular und telefonisch unter (07071) 407870.

Wertvolle Zeugen- und Prozessbegleitung im Sinne einer moralischen Unterstützung wird auch von der Gerichtshilfe, Ehrenamtlichen und verschiedenen Organisationen angeboten. Als Ihr anwaltlicher Zeugenbegleiter hilft Herr Holger Böltz Ihnen bei Bedarf auch gerne dabei, eine Zeugen- bzw. Prozessbegleitung zu finden, die Ihnen während des gesamten Verfahrens dazuhin zur Seite steht.