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Verkehrsstrafrecht, Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten

Gefährdung des Straßenverkehrs, Alkohol oder Drogen am Steuer, Fahrerflucht, Sachbeschädigung, Lenkzeitüberschreitungen, Körperverletzung oder Nötigung: Bei verkehrsstrafrechtlichen Delikten ist eine professionelle Strafverteidigung nicht nur schon allein deshalb immer geboten, weil häufig der existenzielle Führerschein davon abhängt – beruflich oft dringend benötigt. Denn zu den Führerscheinmaßnahmen gehören Fahrverbote oder die wesentlich härtere Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis. Diesem Aspekt gilt unserer Beratung und Verteidigung in verkehrsstrafrechtlichen Mandaten von vornherein besonderes Augenmerk. Und nicht nur deshalb ist in Verkehrsstrafsachen die frühzeitige Hinzuziehung eines Fachanwalts für Straf- und Verkehrsrecht von nutzbarem Vorteil. 

Wenn Sie mit einem Verkehrsstrafverfahren konfrontiert werden, können die Folgen entsprechend dem Delikt sehr weitreichend sein: Neben Fahrverbot oder Führerscheinentzug drohen Geld- oder Freiheitstrafe, dazuhin beträchtliche Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg und durchgreifende Maßnahmen der Verkehrsbehörde wie z. B. Screenings oder die teure medizinisch-psychologische Untersuchung MPU. Im straf- und bußgeldrechtlichen Bereich kümmern wir uns um Ihre Interessen gegenüber dem staatlichen Verfolgungsinteresse. Hier ist Erfahrung und Sachkenntnis das A und O guter Fallbearbeitung. In unserer Kanzlei vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Holger Böltz, der als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht ein ausgewiesener Experte auf diesen Gebieten ist.

Innerhalb der gerichtlichen und behördlichen Praxis hat das Verkehrsstrafrecht dabei einen hohen Anteil, ungefähr ein Viertel aller jährlich wegen Straftaten Verurteilter betreffen das Verkehrsstrafrecht. Gesetzlich als Verkehrsstraftaten gelten besonders gefährliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und solche, die eine Körperverletzung oder Tötung eines anderen zur Folge haben. Geregelt sind die Verkehrsstraftaten vor allem im Strafgesetzbuch (StGB) und teilweise in anderen Gesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Verfolgt werden Verkehrsstraftaten durch die Staatsanwaltschaft, geahndet werden sie durch das Strafgericht.

Verkehrsordnungswidrigkeiten hingegen werden durch Verwaltungsbehörden verfolgt und mit Geldbuße oder Fahrverbot geahndet. Gerichtlich überprüft werden diese nur, wenn Sie als Betroffener mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht einverstanden sind.

Zu den Vergehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gehören die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Fahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen (§ 316 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Delikte der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB), Fahrerflucht (§ 142 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot (§ 21 StVG), der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsschutz (§ 6 PflVG), unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB), Vollrausch (§ 323a StGB) und unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).

Insgesamt betrachtet stellt die Gefährdung des Straßenverkehrs wohl die bedeutsamste Strafvorschrift im Verkehrsstrafrecht dar. Für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende gelten Besonderheiten. Anders als beim Strafrecht droht das OWiG für Handlungen Jugendlicher, Heranwachsender und Erwachsener ohne Unterschiede die Geldbuße an, eine jugendgemäße Behandlung ist jedoch möglich.

Von führerscheinrechtlicher Seite gilt: Die Sperrfrist dauert nach § 69, 69a StGB zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Vor deren Ablauf muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Wenn Sie als Beschuldigter von sich aus unter Beweis stellen, dass keine verkehrspsychologischen Defizite oder Suchtprobleme bestehen, wird eine solche aktive Verteidigung zu Ihren Gunsten berücksichtigt. So kann bereits die Spanne des Ermittlungsverfahrens für vorbereitende Maßnahmen genutzt werden. Dabei wahrt und vertritt die frühzeitige Einschaltung eines auf Straf- und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts Ihre Interessen. Bevor Sie Angaben zum Tat- oder Schuldvorwurf machen, sollte dieser Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte genommen haben und sich mit Ihnen beratend besprechen.

Den Anforderungen an eine professionelle Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren kann ein verkehrsstrafrechtlich spezialisierter Fachanwalt am besten begegnen. Rechtsanwalt Herrn Holger Böltz können Sie unter 07071-407870 oder via Kontaktformular schnell erreichen.