Strafanzeige und Strafantrag
Strafanzeige („Anzeige einer Straftat“) und Strafantrag können Sie nach § 158 der Strafprozessordnung auf folgenden Wegen stellen: bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes, der Staatsanwaltschaft und den Amtsgerichten in mündlicher oder schriftlicher Form. Mündliche Strafanzeigen werden zu Protokoll genommen. In Baden-Württemberg kann wie in vielen Bundesländern eine Strafanzeige auch online über das Internet erstattet werden. Für die Erstattung einer Strafanzeige können Sie auch einen Anwalt beauftragen, möglichst einen erfahrenen Strafrechtsanwalt.
Die Hinzuziehung eines Anwalts zur Anzeigenerstattung und -formulierung ist sinnvoll besonders bei komplizierten und komplexen Sachlagen. Solche Fälle, bei denen sich vor der Anzeigenerstattung eine Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht empfiehlt, sind u.a. etwa Wirtschaftsdelikte oder wenn es sich zugleich um straf- und zivilrechtliche Tatbestände handelt.
Während Sie mit dem Strafantrag ausdrücklich Strafverfolgung wünschen, teilen Sie mit der Strafanzeige einen strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalt mit. Des Weiteren unterscheidet sich die Strafanzeige vom Strafantrag dahingehend, dass manche Delikte wie die einfache Körperverletzung nicht zwingend weiterverfolgt werden, wenn kein Strafantrag vom Geschädigten oder dessen gesetzlichem Vertreter gestellt wurde. Zu diesen sogenannten Antragsdelikten zählen beispielsweise auch Hausfriedensbruch oder Beleidigung, also Straftaten, die in der Hauptsache nicht die Allgemeinheit, sondern das Opfer persönlich betreffen. Bei solchen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, muss der Strafantrag innerhalb von drei Monaten gestellt werden, beginnend mit dem Tag, an dem Tat bzw. Täter oder Täterin bekannt werden.
Berechtigt zur Strafanzeige ist jeder Bürger, nicht nur ein Geschädigter. Es gibt auch die Möglichkeit, sich selbst anzuzeigen, beispielsweise um seine Unschuld durch eine entsprechende staatsanwaltliche Einstellungsverfügung bestätigt zu haben. Anders als ein Strafantrag (§ 77d StGB) kann eine Strafanzeige nicht zurückgezogen werden. Wer also Strafanzeige erstellt, sollte sich auch im Klaren darüber sein, dass er ein meist langwieriges Verfahren ins Rollen bringt, über das er selbst keine Kontrolle mehr hat.
Vor falschen Anzeigen ist zu warnen, sorgfältiges Abwägen und Vorsicht ist vor allem auch bei einem vorschnellen Strafantrag bzw. dessen Rücknahme geboten. Dem Anzeigenerstatter können beispielsweise im Falle einer falschen Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat unter Umständen selbst auch rechtliche Konsequenzen drohen. Strafanträge, wurden sie einmal zurückgenommen, können nicht nochmals gestellt werden. Des Weiteren kann dem Antragsteller dann auch die Kostentragung drohen (§ 470 StPO).
In Deutschland besteht außer für Vollzugsbeamte keine allgemeine Anzeigepflicht. Gesetzlich zur Anzeige verpflichtet sind Privatpersonen nur, wenn sie von der Planung oder der Ausführung in § 138 StGB aufgeführter Straftaten wie Raub oder verschiedener gemeingefährlicher Straftaten, Mord oder Totschlag, Hoch- oder Landesverrat und verschiedener anderer Delikte erfahren.
Besteht ein sogenannter Anfangsverdacht, dass ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte, müssen die Strafverfolgungsbehörden der Anzeige nachgehen. Nach dem Legalitätsprinzip gilt es für die Ermittlungsbehörden dann, den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Dieses Prinzip kann dabei durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen werden. Unter verschiedenen Voraussetzungen und mit oder ohne Auflagen kann ein Strafverfahren dann auch bei wahrscheinlich schuldhaft begangener Tat auch ohne Urteil eingestellt werden.
Entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen, dass das Verfahren eingestellt wird, kann der Anzeigeerstatter Beschwerde einlegen, über die die dienstvorgesetzte Behörde, also die Generalstaatsanwaltschaft, entscheidet. Gibt auch die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerde nicht statt, gibt es noch die Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens, sofern der Anzeigeerstatter zugleich Geschädigter ist.
Sind Sie oder Ihr Unternehmen in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise geschädigt worden, so kann es durchaus sinnvoll sein, die Erstattung einer Strafanzeige zu prüfen. Zum einen ist dies oft der effektivere Weg, zum anderen kann Ihr Anwalt Akteneinsicht nehmen und mit diesem Kenntnisstand der staatsanwaltlich ermittelten Informationen seine Strategie zur Wahrung Ihrer Rechte noch fundieren.
Als Erstatter einer Strafanzeige oder eines Strafantrags, als Geschädigter und Opfer steht Ihnen als anwaltlicher Vertreter und sachkundiger Berater in unserer Kanzlei Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Herr Holger Böltz zur Seite. Mit seinem Fachwissen kann er vorab beurteilen, wie sinnvoll Ihre Strafanzeige oder Strafantrag sind, deren Erfolgswahrscheinlichkeit unterstützen und Sie vor einem umgekehrten Verfahren schützen. Sie kommen mit ihm ins Gespräch unter (07071) 407870 oder nutzen unser Kontaktformular.