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Nebenklage, Opferanwalt, Adhäsionsverfahren

Im strafrechtlichen Hauptverfahren vertritt der Staatsanwalt die Anklage. Mit der sogenannten Nebenklage können sich Geschädigte, also diejenigen, die durch bestimmte Straftaten verletzt wurden, dieser öffentlich erhobenen Anklage durch die Staatsanwaltschaft anschließen. Zugelassen ist dieser Anschluss in jeder Lage des Verfahrens, am sinnvollsten ist er dabei meist möglichst frühzeitig. Die Anschließung als Nebenkläger/-in eröffnet dem Geschädigten eigene prozessuale Rechte bis hin zur eigenständigen Einlegung von Rechtsmitteln. Ohne die Nebenklage hat das Opfer einer Straftat rechtlich nur Zeugen-Status.

Auch um zivilrechtliche Ansprüche wie beispielsweise Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend zu machen, kann für Geschädigte im Rahmen der Nebenklage die Einleitung des sogenannten „Adhäsionsverfahrens“ angebracht sein. Hierbei haben Opfer einer Straftat unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, bereits im Strafverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, ohne dafür eigens noch einen zusätzlichen Zivilprozess gegen den Täter anstrengen zu müssen.

Wer zur Nebenklage berechtigt ist, legt § 395 der Strafprozessordnung fest. Danach kommt für denjenigen unter anderem eine Nebenklage in Betracht, der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wurde (§§ 174-174c, 176-180, 180b, 181, 187 StGB), von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 221, 223-226, 340 StGB), versuchten Straftaten gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB), Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 234-235, 239 Abs.3, 239a, 239b StGB), Straftaten gegen die persönliche Selbstbestimmung, bei Menschenhandel, Kinderhandel, Nachstellung und eingeschränkt auch bei Straftaten gegen die persönliche Ehre bei schweren Tatfolgen und Straftaten gegen das Eigentum.

Auch Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten sind nebenklageberechtigt. Die Nebenklage gegen Heranwachsende (18-21 Jahre) ist zulässig, die Nebenklage gegen Jugendliche (bis 18 Jahre) bis auf wenige Ausnahmen nach § 80 Abs.3 JGG grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Möglichkeit der Nebenklage in oben genannten Bereichen wurde vom Gesetzgeber geschaffen, weil Opfer auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten haben können, oft als Genugtuungsinteresse umschrieben. Nehmen Geschädigte die Nebenklage wahr, ist ihnen möglich, sich aktiv am Prozess zu beteiligen – und das mit weitgehenden Rechten, ungefähr vergleichbar mit den Rechten der Verteidigung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft:

Eigene Beweisanträge können gestellt werden, Zeugen benannt und ein eigener Schlussvortrag gehalten werden. Das Opfer in der Nebenklage hat also das Recht, zum Ende des Verfahrens und zum Strafmaß selbst zu plädieren. Nebenklageberechtigte haben auch das Recht zur dauernden Anwesenheit in der Hauptverhandlung, selbst wenn diese nicht öffentlich ist oder der Nebenkläger als Zeuge in Betracht kommt. Des Weiteren haben sie das Recht, Richter oder Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen, Fragen an Zeugen, Sachverständige und den Angeklagten zu stellen und Erklärungen abzugeben.

Um dieses umfassende Teilnahmerecht am Strafverfahren vollumfänglich wahrzunehmen, sollten Opfer in der Nebenklage einen Anwalt einschalten. Bei der Vertretung durch einen Anwalt haben Sie als Geschädigter grundsätzlich Akteneinsichtsrecht – Akteneinsicht ist nur über die Hinzuziehung eines Anwalts möglich. Die vom Gesetzgeber den Verletzten zugestandenen Opferrechte sind dazuhin meist zu komplex, um sie als juristischer Laie zu ermessen. 

Des Weiteren ist die Einhaltung der Formalitäten eines Strafverfahrens, z. B. bei der korrekten Formulierung eines Beweisantrags, nur durch einen Anwalt gesichert. Das anfallende Anwaltshonorar hat im Falle einer Verurteilung der Täter zu tragen. Bei bestimmten Delikten kann der Nebenklagevertreter auch vom Gericht beigeordnet werden – die Anwaltskosten fließen damit in die Gerichtskosten mit ein. Über Ihren Anwalt können Sie auch Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen.

In unserer Kanzlei betreut Sie in der Nebenklage wirksam Fachanwalt für Strafrecht Herr Holger Böltz. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular oder telefonisch unter (07071) 407870.