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Betäubungsmittelstrafrecht

Strafverfahren wegen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln weisen eine Vielzahl an Besonderheiten, Schwierigkeiten aber auch Möglichkeiten für Verteidigungsansätze auf. 

Die speziellen gesetzlichen Regelungen zum Betäubungsmittelstrafrecht finden sich in den §§ 29 ff. BtMG (Betäubungsmittelgesetz). Betäubungsmittel in diesem Sinne sind alle in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Substanzen. Hierunter fallen die „klassischen“ allgemein geläufigen Drogen, wie beispielsweise Cannabis, Kokain, Heroin, Pilze, LSD, Ecstasy, aber auch ständig neu entwickelte chemische Abwandlungen bereits bekannter synthetischer Stoffe. Entsprechend werden auch die genannten Anlagen zum BtMG ständig aktualisiert.

Strafbar ist grundsätzlich der Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, die Ein- und / oder Ausfuhr, die Veräußerung, die Abgabe, das In-den-Verkehr-bringen, der Erwerb oder das sonstige Verschaffen von Betäubungsmitteln sowie der Besitz, sofern nicht eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Darüber hinaus existieren noch weitere strafbare Arten des Umgangs mit Betäubungsmitteln bis hin zur unerlaubten Werbung für den Konsum. Die Straftatbestände in diesem Bereich sind sehr weitgehend gefasst. Erschwerend kommt hinzu, dass die ausgeworfenen Strafen bei Verstößen gegen das BtMG vergleichsweise sehr hoch liegen.

Ganz wesentliche Unterschiede hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Strafzumessung ergeben sich daraus, dass nach § 29a BtMG das Handeltreiben, die Herstellung, die Abgabe sowie der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechenstatbestände ausgestaltet sind. Somit werden sie grundsätzlich jeweils mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert.

Die jeweils „nicht geringe Menge“ wird je nach Art und Gefährlichkeit des konkreten Betäubungsmittels verschieden definiert, insoweit gibt es auch ganz erhebliche regionale Unterschiede in der Rechtsprechung. Ebenfalls mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an Minderjährige abgibt.

Polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sind in diesem Rechtsbereich vor allen Dingen dadurch gekennzeichnet, dass außergewöhnlich häufig und intensiv mit geheimen Ermittlungsmethoden, insbesondere auch der Telefonüberwachung, aber auch mit dem Einsatz verdeckter Ermittler und mit V-Leuten gearbeitet wird. Spiegelbildlich hierzu regelt § 31 Nr. 1 BtMG eine Kronzeugenregelung, die demjenigen, der durch eigene Angaben den Strafverfolgungsorganen neue Erkenntnisse liefert, Strafmilderung in Aussicht stellt. Gerade in diesem Bereich empfiehlt es sich dringend, die sich ergebenden Möglichkeiten und Risiken vorab mit einem kompetenten und erfahrenen Strafverteidiger zu erörtern und sich nicht auf die Beratung durch die vernehmenden Polizeibeamten zu verlassen.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht gilt, dass die Weichen für ein gutes Gesamtergebnis bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens gestellt werden. Und gerade hier gilt, dass vor Erörterung der Angelegenheit mit dem Verteidiger keinerlei Erklärungen abgegeben werden sollten. Insbesondere können vermeintlich entlastende Angaben sich schnell in ihr Gegenteil verkehren, wenn beispielsweise Angaben zum eigenen Konsum, zur Motivation oder zu etwaigen Mitbeschuldigten gemacht werden. Es ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten, zunächst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Davon sollte Gebrauch gemacht werden. An erster Stelle sollte die Erörterung der Angelegenheit mit dem Verteidiger stehen.

In vielen Fällen ist es weiterhin bereits früh im Ermittlungsverfahren möglich und notwendig, die Möglichkeiten für eine Therapie zu klären. Zum einen im gesundheitlichen Interesse des Mandanten, nicht zuletzt aber auch wegen der Möglichkeiten, die die Vorschriften der §§ 35 ff. BtMG hinsichtlich einer Zurückstellung von Strafvollstreckung sowie einer Anrechnung von Therapiezeiten auf die verhängte Strafe eröffnen.

Nicht zuletzt gilt es bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen das BtMG, auch und gerade im „kleineren“ Bereich auf mögliche außerstrafrechtliche Folgen, gerade auch im Hinblick auf die Fahrerlaubnis zu achten.