Tübingen: 0 70 71 - 40 78 70 • Stuttgart: 0711 - 24 86 19 10
strafrecht-tuebingen.de

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht stellt eine besondere straf- und strafverfahrensrechtliche Materie dar: Es handelt sich daher bei Weitem nicht nur um die Sanktionierung von Jugendlichen oder Heranwachsenden für ihnen vorgeworfene Straftaten, sondern es gibt hierzu ein eigenes Verfahrensrecht, das im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich in wesentlichen Bereichen von denen im Erwachsenenstrafrecht.

Festzuhalten ist hierzu zunächst, dass Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig sind, für etwaige Verfehlungen also nicht bestraft werden können. Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren (immer bezogen auf den vorgeworfenen Tatzeitpunkt) gilt ausnahmslos das genannte spezielle Jugendstrafrecht. Personen zwischen 18 und 21 Jahren, rechtlich als „Heranwachsende“ bezeichnet, werden nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich als Erwachsene behandelt. Sie haben sich somit den Sanktionen des „normalen“ Strafrechts zu unterwerfen, jedoch ist hier eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit vorzunehmen, die, etwa bei Reifeverzögerungen, zur Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht führen kann. In der Praxis besteht dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis eher umgekehrt: In der überwiegenden Zahl der Fälle wird, insbesondere bei jugendtypischen Straftaten, Jugendstrafrecht angewendet.

Am Verfahren ist grundsätzlich auch die Jugendgerichtshilfe beteiligt, eine Abteilung der Jugendämter, die den Jugendrichter bei seiner Einschätzung über die Persönlichkeit des/der Angeklagten unterstützen soll und auch eigene Sanktionierungsvorschläge unterbreitet.

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund: Es muss (im Falle einer Verurteilung) die Sanktion gewählt werden, die am besten geeignet ist, erzieherisch auf den Täter/die Täterin einzuwirken. Abschreckungserwägungen für Dritte, ein häufiges Kriterium im Erwachsenenstrafrecht, dürfen daher beispielsweise keine Rolle spielen.

Demzufolge sieht das Jugendstrafrecht eine Vielzahl von möglichen Rechtsfolgen vor, dies sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.

Erziehungsmaßregeln können beispielsweise darin bestehen, dem Verurteilten aufzugeben, sich um eine Ausbildungsstelle zu bemühen und dies regelmäßig gegenüber dem Gericht nachzuweisen, soziale Trainingskurse zu besuchen oder den Kontakt zu bestimmten Personen zu meiden. Die recht altertümliche Bezeichnung „Zuchtmittel“ steht beispielsweise für Auflagen wie die Schadenswiedergutmachung, Erbringung von Arbeitsleistungen und dergleichen, es kann jedoch auch ein Jugendarrest in verschiedenen Ausgestaltungen verhängt werden. Härteste Sanktion ist die Jugendstrafe, also eine Freiheitsstrafe, die ggf. in einer speziellen Strafvollzugsanstalt für Jugendliche zu verbüßen ist.

Gerade im Jugendstrafrecht ist es sehr wichtig, auch die außerstrafrechtlichen Aspekte im Auge zu behalten und das Verteidigungsverhalten hierauf abzustimmen. Aufgrund der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe und der Vielzahl möglicher Konsequenzen ergibt sich auch ein recht weiter Gestaltungsspielraum der Verteidigung, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen, immer mit dem Blick auf die Zukunftsaussichten des Mandanten.

In unserer Kanzlei in Stuttgart und Tübingen übernimmt der erfahrene Fachanwalt für Strafrecht Holger Böltz die professionelle Strafverteidigung. Über unser Kontaktformular können Sie ihn für einen ersten Beratungstermin kontaktieren.