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Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld

Den Opfern von Straftaten stehen häufig Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Machen diese ihre Opferansprüche geltend, betrifft dies vor allem Schadensersatz für erlittene „materielle“ und „immaterielle“ Schäden: Verdienstausfall, entgangener Gewinn, Heilbehandlungs- oder Pflegekosten, Rehabilitationskosten, Anwaltskosten oder Schmerzensgeld kommen je nach Ausmaß und Folgen der Verletzung als Positionen in Betracht.

Schmerzensgeld entschädigt für erlittenen Körperschaden, Schadensersatz wird für erlittene Vermögensschäden beansprucht. Die Höhe des Schmerzensgelds wird im Einzelfall geprüft und festgelegt, auch mithilfe einschlägiger Tabellen, die anhand von ergangenen Urteilen zusammengeführt wurden. Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich daran, dass der Geschädigte nach dem Gesetz so zu stellen ist wie ohne das schädigende Ereignis.

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist ein Bundesgesetz im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts. Nach § 1 Abs. 1 OEG hat demnach Anspruch auf Versorgung, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist.

Mit der Einführung des § 46a StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz sollten die Belange des Geschädigten in den Mittelpunkt des Interesses gerückt werden. Hat demnach der Täter

1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder

2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Dieser sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), der nicht an prozessuale Formen gebunden ist, ist sowohl vom Täter als auch vom Opfer initiierbar. Der TOA kann dem Opfer ermöglichen, schnell Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Für den Täter bietet sich die Möglichkeit, positiv auf ein zu erwartendes Urteil einzuwirken oder nach der Verurteilung auf eine vorzeitige Entlassung hinzuwirken.

Insgesamt ist durch eine Strafrechtsreform von 2002 die Stellung von Geschädigten verbessert worden. Vor der Gesetzesänderung von 1986 zur Stärkung der Opferrechte konnte das Opfer seine Ansprüche auch nur auf dem Wege eines separaten Zivilverfahrens durchsetzen. Vor allem nach belastenden Strafverfahren mieden Opfer nicht selten diese erneute Belastung.

Durch die entstandene Möglichkeit des sogenannten Adhäsionsverfahrens hat der Verletzte einer Straftat die Handhabe, die bestehenden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldforderungen direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Dem Tatopfer gereicht zum Vorteil, dass ihm hierdurch kein weiterer, u. U. auch kostenintensiver, anstrengender und belastender zusätzlicher Zivilprozess zugemutet werden muss. Auch wenn der Geschädigte nicht als Nebenkläger auftreten will oder kann, hat er im Strafverfahren die Möglichkeit, einen Adhäsionsantrag zu stellen, um Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Angeklagten geltend zu machen.

Bestehen die Beeinträchtigungen durch den Täter fort, z. B. im Falle einer Nachstellung, können auch Unterlassungsansprüche zur Geltung gebracht werden. Bei ehrverletzenden Delikten wie Verleumdung, Beleidigung oder übler Nachrede kommen sogenannte Widerrufsansprüche in Betracht.

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